Weil dieser Verlust mehr als wehtut!

Am 08. Februar 2017 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf des BMJV zum Hinterbliebenengeld beschlossen.

„Die Trauer um den Tod eines nahestehenden Menschen kann niemals in Geld aufgewogen werden. Aber: Hinterbliebene eines Opfers fremdverursachter Tötung verdienen jede Hilfe und Unterstützung. Neben einer entsprechenden seelsorgerischen und sozialen Betreuung wird dazu künftig auch ein Hinterbliebenengeld gehören: Wer für den Tod eines Menschen verantwortlich ist, muss künftig die Hinterbliebenen des Opfers angemessen entschädigen.“ Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas

Dies ist ein Meilenstein in der Rechtsprechung und ergänzt den bislang geltenden Anspruch auf Schmerzensgeld, auf das man auch nur dann Anspruch hatte, wenn ein medizinisch nachgewiesener erheblicher „Schockschaden“ entstanden ist.

Der neue Anspruch gilt ab sofort und wird nun verbindlich in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt und ist somit rechtsverbindlich. Demnach sind anspruchsberechtigt diejenigen Hinterbliebenen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten stehen. Das sind in erster Linie die engen Verwandten, wie Ehegatten, Kinder und Eltern. Es können aber auch andere nahe Personen berechtigt sein. Diese müssen das besondere Näheverhältnis zum Getöteten belegen und gegebenenfalls auch beweisen.

Zahlungspflichtig ist der Verursacher der Tat – also der Mörder, der Terrorist, der Totschläger und auch der schuldhafte Verursacher eines tödlichen Verkehrsunfalls, sofern er noch am Leben ist. Der Rechtsanspruch kann nur gegen den Verursacher direkt durchgesetzt werden. Die Höhe des Anspruches steht im Ermessen der Gerichte und wird mit Summen zwischen 10.000 und 60.000 € diskutiert.

„Eine Anerkennung des seelischen Leids der Angehörigen durch die Rechtsordnung“ ist die Grundlage für die Entschädigung. „Die Entschädigung soll und kann keinen Ausgleich für den Verlust eines nahestehenden Menschen darstellen. Das Hinterbliebenengeld kann aber helfen, finanzielle Sorgen aufgrund des persönlichen Verlustes zu vermeiden …“, so Bundesjustizminister Heiko Maas.

Quelle: BMJV, 08. Februar 2017